Geld oder Leben


Wollen Tierbesitzer ihr Tier lieber einschläfern lassen, statt die Kosten einer Behandlung zu tragen, steht der Tierarzt vor einer schweren Entscheidung. Darf er diesem Verlangen nachkommen? Oder muss er das sogar?

Die juristischen Hürden, die die Tötung eines Wirbeltiers eingrenzen, liegen im Vergleich zu anderen Ländern in Deutschland sehr hoch – vor allem seit der Tierschutz 2002 als Staatsziel ins Grundgesetz aufgenommen wurde. Aber obwohl das Tier als Mitgeschöpf besonders zu schützen ist, spielen natürlich auch wirtschaftliche Interessen des Tierbesitzers eine Rolle. Der Ermessensspielraum, den das Tierschutzgesetz dem Tierarzt bei der Entscheidung zur Euthanasie lässt, ist relativ groß. Deshalb sollte jeder Tierarzt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen, sondern sich auch bewusst mit dem eigenen ethischen Standpunkt auseinandersetzen. So lässt sich im Zweifelsfall leichter eine rationale Entscheidung treffen.

Das deutsche Tiertötungsverbot
Nach § 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) muss ein Tierhalter sein Tier „seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen“. Zur Pflege gehört auch, ein erkranktes Tier dem Tierarzt vorzustellen und behandeln zu lassen. Wer ein Tier halten will, muss sich also vor der Anschaffung überlegen, ob er in der Lage ist, im Krankheitsfall für Behandlungskosten aufzukommen. „Keine Aussage lässt sich aus dieser Vorschrift allerdings dahingehend herleiten, welche Kosten der Tierhalter mit einer tierärztlichen Behandlung auf sich nehmen muss oder aber ob er sich für eine kostengünstigere Euthanasie entscheiden darf“, erläutert der Rechtsreferent des bpt, Rechtsanwalt Michael Panek.

Eine rechtlich gleichwertige Alternative zur Behandlung ist die Euthanasie aber nicht, denn als Zweck des deutschen TSchG ist in § 1 auch der Schutz des Lebens genannt. Es gilt also ein grundsätzliches Tiertötungsverbot, von dem Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein „vernünftiger Grund“ vorliegt. So heißt es im § 17 TSchG: „Mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [1.] ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet…“ Damit herrscht in Deutschland eine vergleichsweise strenge Rechtslage. „Tiertötungsverbote sind auch heute noch in nur wenigen Staaten ergangen“, schreibt Oberstaatsanwalt a.D. Jost-Dietrich Ort in der Zeitschrift Natur und Recht („Zur Tötung unerwünschter neonataler und juveniler Tiere“, NuR Dez 2010, S. 853 ff.). In Österreich gibt es ein solches erst seit 2004, während die Schweiz auch in ihrem aktuellen TSchG aus dem Jahr 2008 Tiertötungen nur dann verbietet, wenn sie aus „Mutwillen“ geschehen. Jost-Dietrich Ort, der auch stellvertretender Vorsitzender der 2010 neu gegründeten Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht ist, zitiert in seinem Artikel eine Entscheidung im Kanton Luzern vom Oktober 2008: „Eine Tötung von Problemtieren und die Tötung von Hunden zwecks Reduktion ist nicht unter Strafe gestellt, auch dann nicht, wenn ein Dritter (zum Beispiel eine Tierschutzorganisation) bereit ist, die Hunde zu übernehmen.“ In Deutschland wäre ein solches, letztlich ökonomisch motiviertes Vorgehen rechtswidrig.

Was ist ein vernünftiger Grund?
Wer in Deutschland ein Tier (schmerzlos und stressfrei) tötet, bleibt also nur straffrei, sofern er dafür einen „vernünftigen Grund“ hat. Was als vernünftiger Grund gelten kann, ist allerdings im TSchG nicht eindeutig definiert. Es handelt sich um einen „unbestimmten Rechtsbegriff“ und was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur indirekt aus den Paragraphen des TSchG ableiten. In seinem 2005 in der tierärztlichen Umschau erschienenen Artikel „Euthanasie - ethische und rechtliche Aspekte“ nennt Professor Jörg Luy, Leiter des Instituts für Tierschutz und Tierverhalten der FU Berlin, zwei Paragraphen, die die Voraussetzungen einer legalen Gnadentötung näher beschreiben: §3 Nr.2 TierSchG: „Es ist verboten, ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen, schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben...” § 9 Abs.2 Nr.8 TierSchG: „Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos getötet werden ...”. „Aus diesen zwei Paragraphen lässt sich folgern, dass bei Einwilligung des Halters generell ein vernünftiger Grund für das Euthanasieren eines Tieres vorliegt, wenn das Tier nach tierärztlichem Urteil nur unter nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden weiterleben kann“, so Luy.

Doch was ist, wenn die Schmerzen oder Leiden des Tieres durchaus behebbar wären, die Behandlung dem Tierhalter aber zu teuer ist? Das allein rechtfertigt noch keine Euthanasie. Aber bei der ethischen Abwägung, ob man das Tier auf Wunsch des Besitzers einschläfert, spielen auch dessen finanzielle Interessen eine Rolle. Dass der Tierarzt diese sogar berücksichtigen sollte, hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Grundsatzurteil von 1982 (VI ZR 281/79) festgestellt. Michael Panek stellt dazu in dem von ihm verfassten Rechtskapitel des Buches „Tierärztliche Sterbehilfe“ aus dem Veterinärspiegelverlag fest:

Je geringer die Erfolgsaussichten zum Beispiel einer Operation erscheinen und je höher das Alters des Tieres ist, desto höher ist das Interesse des Tierhalters an der Ablehnung einer kostenintensiven tierärztlichen Maßnahme anzuerkennen.“

Das bedeutet natürlich auch: Voraussetzung dafür, überhaupt eine Entscheidung treffen zu können, ist eine sorgfältig gestellte Diagnose mit einer möglichst gut abgesicherten Prognose. Verweigert der Tierhalter beispielsweise schon die nötigen diagnostischen Maßnahmen, weil er sie nicht bezahlen will, darf der Tierarzt dem nicht ohne Weiteres nachgeben. Er verstößt gegen seine in der Berufsordnung festgelegte Sorgfaltspflicht und gegen das TSchG, wenn er ein Tier einschläfert, das er zuvor nicht ausreichend untersucht hat. Deshalb darf er zum Beispiel auch einen angeblich aggressiven Hund nicht einschläfern, ohne sich selbst ein Bild über dessen Gefährlichkeit gemacht zu haben.

Welche Kosten sind verhältnismäßig?
Dass der Tierarzt die finanziellen Interessen des Tierhalters berücksichtigen muss bedeutet, dass er entscheiden muss, welche Kosten im konkreten Fall als verhältnismäßig anzusehen sind. Auch hierfür gibt es keine eindeutige juristische Richtschnur.

„In der Abwägung ist auf der einen Seite ganz entscheidend – wenn nicht allein entscheidend – das Wohl des konkreten Tieres als Einzelwesen zu sehen, also die Heilungschancen und die Belastungen durch Behandlung. Auf der anderen Seite sind die Belastungen des Halters zu sehen, wenn er für ihn nicht tragbare Behandlungskosten übernimmt und sich oder etwa seine Kinder übermäßig einschränken muss“, erläutert Jost-Dietrich Ort. Als Maßstab, was an Behandlungskosten im Verhältnis zum objektiven Wert des Tieres angesetzt werden kann, ziehen Juristen die Schadenersatzpflichten bei Tierschädigungen heran. Diese regelt § 251 Abs.2 BGB: „Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.“ Auch objektiv „wertlose“ Kleintiere haben einen ideellen Wert für ihre Halter und dieser emotionalen Bindung trägt die Rechtsprechung in diversen Urteilen Rechnung. Als verhältnismäßig wurden beispielsweise anerkannt: 3000 DM für eine Katze ohne materiellen Wert (LG Bielefeld 15.05.1997) 4600 DM für Mischlingshund ohne Verkehrswert (AG Idar-Oberstein 20.04.2000) 4000 DM für einen Mischlingshund (AG Frankfurt 14.06.2000) 5500 DM für einen Hund mit einem Wert von 100 DM (LG Baden-Baden 20.11.1998) Die Grenze der finanziellen Verhältnismäßigkeit bestimmen somit letztlich die Gerichte. In der Praxis muss sich der Tierarzt bei der Abwägung des einzelnen Falles auf sein eigenes ethisches Empfinden verlassen. Hilfreich kann dabei das Wissen sein, dass die tierärztliche Gebührenordnung in begründeten Einzelfällen auch eine Unterschreitung des einfachen Gebührensatzes zulässt. Der Praktiker muss sich allerdings die finanzielle Notlage des Tierbesitzers vorher nachweisen lassen. Außerdem muss vor der Erbringung der Leistung eine schriftliche Vereinbarung geschlossen und von beiden unterschrieben werden.

Im Zweifel für das Leben
Trotz aller rechtlichen Vorgaben bleibt die Entscheidung für oder gegen eine Euthanasie immer eine Einzelfallentscheidung. Als solche ist sie immer auch von persönlichen Wertungen abhängig. Diese individuellen Überzeugungen sollte man sich bewusst machen, bevor man in der Praxis mit der Frage nach einer Tiertötung konfrontiert wird. Gute Anregungen bietet das Merkblatt „Ethische Aspekte des Tötens von Tieren“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT), in dem verschiedene ethische Standpunkte näher erläutert werden, etwa der Biozentrismus wie ihn Albert Schweizer vertrat oder der Pathozentrismus. Wer sich seiner Überzeugungen bewusst ist, lässt sich weniger leicht durch ein „Wenn Sie es nicht machen, gehe ich eben zu einem anderen Tierarzt“ unter Druck setzen. Als Tierarzt wird man leider nicht jeden Tierbesitzer von seinem eigenen berufsethischen Standpunkt überzeugen können. Wenn „nahezu feststeht, dass der Halter andernfalls das Tier leidend sterben lässt“ (und nur dann) könnte immerhin nach Ansicht von Jost-Dietrich Ort auch eine Euthanasie vertretbar sein. Lehnt der Tierhalter eine notwendige Behandlung ab, kann der Tierarzt dies dem Veterinäramt mitteilen, das eventuell nach § 16a TierSchG Zwangsmaßnahmen ergreifen kann. Dies verstößt laut Michael Panek nicht gegen die tierärztliche Schweigepflicht. Kommt es zu einem Strafprozess wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz muss der Tierarzt aussagen, da er kein Zeugnisverweigerungsrecht besitzt. Eine Anzeigepflicht von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz existiert allerdings nicht, sie gilt nur bei sogenannten Kapitalverbrechen.

Im Spannungsfeld zwischen tierärztlicher Dienstleistung und Tierschutz wird es nicht immer ohne Entscheidungen abgehen, die ein ungutes Gefühl hinterlassen. Da hilft es, sich leiten zu lassen vom im Codex Veterinarius formulierten Grundsatz: In dubio pro animale.

 

Luy J (2005): Euthanasie – ethische und rechtliche Aspekte. Tierarztl Umsch 60 (12): 694–698. (online veröffentlicht unter: http://library.vetmed.fu-berlin.de/pd/ files/2005/global/89/Euthanasie.pdf)
Hoff T, Buck-Werner O, Fürst A: Tierärztliche Sterbehilfe. Veterinärspiegel Verlag 2008. ISBN-10: 3865420087.
Ort J-D: Zur Tötung unerwünschter neonater und juveniler Tiere. NuR (2010) 32: 853–861. (online veröffentlicht auf der Seite der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutz e.V. unter www.djgt.de)
TVT Merkblatt 101: Ethische Aspekte des Tötens von Tieren (erhältlich unter www. tierschutz-tvt.de/merkblaetter.html) Codex Veterinarius (www.tierschutz-tvt. de/36.html)

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